ltz. Änderung
06.12.2010 18:24 +0100
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Abenteuer Rückflug Malta /
Frankfurt
Hotelweckzeit 27.Okt. 03:00 Uhr Ankunft zu Haus 28. Okt. 01:00
Uhr = 22 Stunden
Flughafenaufenthalt in
Malta = 11:30 Std.
Flugzeit Malta / Frankfurt = 2:20 Std.
Die Formel dafür
Einsatz 2 Flieger, LTU B757 (leer hin und zurück)
+ Iberworld A310 = Durchstarten mit LTU?
LTU = Lausiges Transport Unternehmen (?)
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Chronologie der Abenteuer Rückreise Malta / Frankfurt
Ø
Malta,
20.Oktober – 27. Oktober
Ø
Panda-Gruppe
Ø
Reiseveranstalter Frosch Touristik im Weiteren
FTI
genannt
Ø
Hotel:
Topaz (3 Sterne (??))

Ø
Reise-Code:MAL11020
Ø
Geplanter Rückflug Air-Berlin Fluges MAL/DUS
Flugnummer AB8087, ursprünglich geplanter Abflug 10:25 MEWZ
26.
Oktober 2002
Die örtliche Reiseleitung der
FTI, Frau Ursula Schmidt Muskat,
teilte uns um 18:00 MESZ (MittelEuropäischeSommerZeit),
dass der ursprünglich geplante Rückflug mit der Flug AB8087, geplanter
Abflug 10:25 MEWZ (MittelEuropäischeWinterZeit)
verlegt und auf zwei Gruppen aufgeteilt wurde.
Eine Gruppe nach
Frankfurt mit Bustransport nach Düsseldorf, Abflug 07:00
MEWZ, Flug- AB4325 .
Eine Gruppe nach
Hannover mit Bustransport nach Düsseldorf, Abflug 09:30 MEWZ .
Begründung:
Die Boing der Fluggesellschaft Air-Berlin mit einer
Sitzkapazität von 186 Sitzen (B737-800) wäre in der vergangenen Woche
auf dem Flughafen Köln-Bonn auf dem Startbahnzubringer beschädigt
worden und sei somit nicht flugbereit.
Als Ersatz für den geplanten Flug
AB8087 stände nur ein Flieger vom Typ B737-300 (SubCharterer Deutsche
ba )mit einer Sitzkapazität von 136 Plätzen zur Verfügung, so dass die
Gruppe der "Panda-Reisenden" auf zwei Gruppen
umgebucht werden müssten
Die Aussage entspricht nicht der Wahrheit. Eine Rückfrage beim
Flughafen Köln-Bonn ergab, dass dort an kompetenter Stelle keine
unfallbedingten Beschädigung eines Air-Berlin Fliegers oder eines
Fliegers einer anderen Gesellschaft bekannt ist.
Ich gehe davon aus, dass dieses ein vorgeschobener Grund ist und der
Flug AB8087 überbucht war (z.Zt. Vermutung, da schriftl. Stellungnahme
trotz Bitte aussteht)
27. Oktober 2002
Ø
Die Hotelweckzeit betrug 03:00 MEWZ
Ø
Frühstück um 04:00 MEWZ (ungenügende Anzahl Sandwiches und
Pulverkaffe)
Ø
BUS- Transfer zum Flugplatz um 04:30 MEWZ..
Ø
Ankunft Flugplatz Malta/Luqa um 05:00 MEWZ
Ø
Genannte Abflugzeit nach Frankfurt 07:00 MEWZ Flug AB4325,
206 gebuchte Passagiere
Im Weiteren beziehen
wir uns auf den Rückflug vom Flugplatz Malta / Luqa nach Frankfurt.
Ø
Aufgrund der offensichtlichen Überbuchung des Fluges Malta Düsseldorf
(AB8087) und der Übernahme eines Teils der Passagiere dieses Fluges,
musste die ursprünglich geplante Maschine ausgetauscht werden. Als
Abflugzeit von Malta nach Frankfurt wurde uns 07:00 MEWZ
mitgeteilt.
Ø
Die
dafür vorgesehene Maschine des SUB- Charterers LTU vom Baumuster Boing
757 landete um 06:00 MEWZ auf dem Flugplatz in Malta
Ø
Die
geplante Abflugzeit um 07:00 MEWZ konnte nicht eingehalten werden, da
nach Auskunft der Flughafenverwaltung in Malta Fremdgesellschaften
nicht vor 09:00 Ortszeit abgefertigt werden. Ausnahmen sind
selten, da der Flughafen personell nicht in der Lage ist,
Fremdunternehmen vor 09:00 MEWZ zu berücksichtigen.
Ø
Diese Prozedur ist allgemein, auch Air-Berlin,
bekannt. Nach Angaben der Flugplatzleitung habe daher die LTU ohne
offizielle Freigabe und
ohne
Passagiere den Flugplatz kurz danach
wieder verlassen. Dieser Umstand war den Wartenden zu diesem Zeit
nicht bekannt und vermutlich auch nicht
FTI. Stattdessen wurde uns eine verspätete
Abflugzeit um 09:00 MEWZ durch
FTI bekannt gegeben.
Ø
Die
Zoll- und Sicherheitsabfertigung fand gegen 07:30 statt.
Ø
Die Passagiere warteten nach erfolgter Zoll- und
Sicherheitsabfertigung seit 08:00 MEWZ in der
Abflugsicherheitsbereich, zu der die Vertreterin der
FTI
keinen Zugang mehr hatte. Informationen,
warum das „Boarding“ nicht stattfand, waren somit auch durch die
Reiseleiterin nicht zu erfahren.
Ø
Gerüchte waren zu vernehmen, dass sich der Flug wieder verspäten
würde. Genaues war nicht zu erfahren, da weder Repräsentanten von
Air-Berlin, FTI oder LTU erreichbar waren.
Ø
Gegen 08:45 „verschwand der Flug AB4325 vom Anzeigedisplay. Nach
eindringlichen Erklärungsbedarf bekam ich die durch die
Flughafen-Sicherheitsdienst die Gelegenheit, in Begleitung eines
Soldaten (entsprechend dem Grenzschutz in Deutschland) den
Sicherheitsbereich wieder zu verlassen. In der Abfertigungshalle war
die
FTI
-Vertretung zugegen, die außer der Aussage, es würde derzeit kein
Flugzeug für die Rückreise zur Verfügung stehen, zu keine (auch mental
zu diesem Zeitpunkt) weiteren Angaben fähig war.
Ø
Gegen 11:00 mussten alle Passagiere wieder den
Abflugsicherheitsbereich verlassen. Um 12:00 MEWZ wurde uns im
Restaurant ein „Mittagessen“ (Fastfood) gereicht.
Ø
Um 13:30 wurde uns
mitgeteilt, dass nun „voraussichtlich“ der Rückflug gegen 16:00
MEWZ stattfinden sollte. Ein erneuertes „Einchecken“ wurde gegen 14:00
vorgenommen.
Ø
Der
Abflug mit der Spanischen Fluggesellschaft IBERWORLD Flug-Nr.
AB4325A nach Frankfurt fand um 16:25 MEWZ statt.
Zur Zeit herrschte über Deutschland ein Orkan. Orkan und die
ungewisse Verspätung sorgten verständlicherweise für ernste
Besorgnisse bei den Angehörigen. Kindern war es nicht zuzumuten,
morgens unausgeschlafen zur Schule zu gehen. Und das alles weil eine
Fluggesellschaft möglicherweise glaubt, irgend wie eine lukrativere
Möglichkeit der Auslastung gefunden zu haben. Alles das rechtfertigt
die Forderung von Schmerzensgeld.
Ø
Die
Flugpatzverweildauer und Wartezeit betrug 11:25 Stunden.
Ø
Ankunft in Frankfurt um 19:25 MEWZ
Ø
Bustransfer um 21:00 Ankunft Recklinghausen 28. Okt. 2002 01:00 Uhr
28.Oktober 2002
Ø
Malta-Recklinghausen =
2000 Km von 03:00 bis 01:00 = 22 Stunden !
Ø
Weder von
FTI
noch
Air-Berlin,
sondern ausschließlich auf eigene
Befragung bei AIR-Malta waren Auskünfte zu bekommen.
Fazit:
Bei einer professioneller Flugplanung wäre es
nie zu dieser überdurchschnittlichen Verspätung gekommen. Kleinkinder
befanden sich (Transfer GOZO eingerechnet) insgesamt 26 Std. auf
den Beinen. Unverständlich das Verhalten der
LTU. (dazu auch der maltesische
Pressebericht) Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass es sich
bei dem geschilderten Vorgang hier nicht um „Höhere Gewalt“ handelte,
sondern schlicht um offensichtliche Kommunikationsdefizite
(Profitsucht ?) seitens
FTI sowie
Air-Berlin und
LTU - zum Nachteil der Passagiere .
Wir sind nicht
bereit, diese bedeutende Verspätung entschädigungslos hinzunehmen.
Nach diesseitiger Rechtsansicht handelt es sich um eine
Verschuldenshaftung zu Lasten des Reiseunternehmers. Auch in der
Charterbeziehung Fluggesellschaft / Passagier ist nach gängiger
Rechtssprechung die finanzielle Entschädigung unumstritten. Die
„Frankfurter Liste“ wird in diesem Sonderfall wohl keinerlei Anwendung
finden können, ernsthaft sollte auch neben Schadensersatz über
Schmerzensgeld nachgedacht werden.
(Anmerkung:
Air-Berlin verfügt über die Typen
5x B737-400 mit 167 Plätze / 23x B737-800 184 Plätze;
Deutsche BA 16x B737-300 136
Plätze;
LTU insgesamt 25 Flugzeuge (9xAirbus
A320-200 -174
Plätze, 1 Airbus
A321-200 - 210 Plätze,
7xAirbus
A330-200 -340
Plätze, 3xAirbus
A330-300 - 387
Plätze, 5xBoeing
757-200 - 210
Plätze)


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30.10.02: Antwort

Von:Andrea.Feuerlein@FTi.De; im Auftrag von; KundenDienst [KundenDienst@FTi.De]
An:
'dk3rr@t-online.de'
Gesendet: Mi 30.10.2002 12:17
Sehr geehrter Herr
Jürgens,
hiermit bestätige
ich Ihnen der Form halber den Eingang Ihrer Reklamation.
Ihre Email habe
ich an Frau Röllig, der Kundendienstleitung weitergeleitet, die mir
versichert hat, dass diese Sache auch bei der Air Berlin
Priorität hat.
Falls Sie von
anderen Kunden kontaktiert werden wegen der Anspruchsgeltendmachung
sollen diese bitte selbst und am besten per mail den Kundendienst
kontaktieren. Wie bereits besprochen, muss jeder Gast für sich
reklamieren.
Ich halte Sie auf
dem Laufenden.
Mfg
Andrea Feuerlein
Kundendienst |

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LTU
Lufttransport-Unternehmen GmbH
Vorstand
via
juergen.marbach@ltu.de
Vorstandsvorsitzender
Flughafen Düsseldorf
D-40474 Düsseldorf
Kopie via Email an Air-Berlin
4.11.02
Betr.: Sub-Charter am 27.Okt. 2002 von MLA / LMML nach FRA / EDDF
AB4325 Sub- Charter (LTU / B757)
ETD 07:00 MEWZ durch
AB4325A Sub-
Charter (IBERWORLD / A310)
ETD 16:25 MEWZ ETA FRA 19:20
Sehr geehrter Damen, sehr geehrte Herren.
Ich beziehe mich auf den o.a. Flug AB4325.
Zum Sachverhalt:
Aus hier nun verfahrensunbedeutsame Gründe wurde Ihr Unternehmen von
der Air-Berlin beauftragt den oben angegebenen Flug durchzuführen.
Nach meinem Kenntnisstand, der sich im allgemeinen auf Auskunft der
Flugplatzleitung Malta/Luqa stützt, ist es zu folgendem Vorfall
gekommen.
Ihr Flieger – eine B757 ist planmäßig am
10-27-2002
06:00 MEWZ
in MLA
gelandet. Hier sollten 206 PAXE aufgenommen werden und ursprünglich
entsprechend ETD 07:00 MEWZ nach FRA geflogen werden.
Allgemein ist bekannt(lt. MLA), dass aus Kapazitätsgründen eine
Abfertigung vor 09:00 Ortszeit nicht möglich ist, so dass die Maschine
nicht um 07:00 sondern frühesten um 09:00 Ortzeit eine Takeoff-
Clearence bekommen hätte.
Dieser Turn-Around von 3 Stunden war Ihrem Flieger – aus welchen
Gründen auch immer – zu lang, so dass - hier beziehe ich mich explizit
auf Aussagen des Flugplatzbevollmächtigten – der Flieger sofort und
ohne Clearance den Platz verlassen haben soll.
Wörtliche Aussage: “In den 25 Jahren, die ich beim Flugplatz
beschäftigt bin, ist uns solch ein Verhalten noch nicht vorgekommen“.
(verantw. Flughafenangestellte)
Das Ergebnis dieser Aktion war, das wir erst um 16:25 Ortszeit mit
der Iberworld / Flug AB4325A den Rückflug antreten konnten.
Ich habe sicherlich viel Verständnis, wenn es aufgrund Sicherheit,
„Höhere Gewalt“ oder techn. Ausfällen zu Wartezeiten kommen kann. Der
geschilderte Vorgang, sollte er sich im Wesentlichen bestätigen, ist
jedoch menschenverachtend. Unter den Paxen waren u.a.
Kleinkinder, die sich seit 01:00 im Transfer befanden.
Nicht nur aus diesem Grund habe ich vom Vorfall auch das LBA
unterrichtet.
Ich beabsichtige den Vorgang im Internet unter
www.jidv.de
weiterzuführen. Fairnishalber – auch um unnötige Spekulationen zu
verhindern - bitte ich um Ihre Stellungnahme, die ich in der nächsten
Woche erwarte.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Elektronische Empfangsbestätigung
durch LTU
<<WG:
anLTUVorstand.rtf>> Your message
To:
juergen.marbach@ltu.de Subject: WG: anLTUVorstand.rtf
Sent: Mon, 4 Nov 2002 12:05:27 +0100
was delivered to the following recipient(s):Marbach, Jürgen on Mon, 4
Nov 2002 11:09:08 +0100
MSEXCH:MSExchangeMTA:LTUDUS:MAILDUS4
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Rechtsprechungen:
http://www.luftrecht.de/p1998_njw_29.html
Ausführliche Rechtsauskunft findet man im folgenden
LINK.
So hat das LG Berlin (RRa1995,111)entschieden, dass Änderungen von Flugzeiten nur dann
statthaft sind, wenn sie aus Sicherheitsgründen geboten sind.
Wirtschaftliche Gründe, wie in unserem Fall, sind danach nicht
zulässig und stellen eine entschädigungspflichtige Vertragsverletzung
dar.
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Minderung des Reisepreises
Der Minderungsanspruch muss
innerhalb eines Monat
nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
gemacht werden. Nach der Monatsfrist verlieren Sie alle Ansprüche. Die
Geltendmachung geschieht am besten schriftlich per Einschreiben mit
Rückschein, wobei die dem Anspruch zugrundeliegenden Mängel zu
bezeichnen sind. Haben Sie den Mangel angezeigt und war das
Abhilfeverlangen erfolglos, mindert sich der Reisepreis anteilig für
den Zeitraum, in dem die Reise durch den Mangel beeinträchtigt war.
Die Minderung berechnet sich durch einen prozentualen Abschlag auf den
Reisepreis, wobei Art und Schwere des Mangels und die dadurch
verursachten konkreten Nachteile für den Reisenden entscheidend sind.
Es gibt jedoch keine verbindlichen Minderungstabellen (siehe
Frankfurter Liste). Im Streitfall entscheidet jedes
Gericht anhand der Besonderheiten des Einzelfall.
Schadensersatz
Beruht der
Reisemangel auf ein Verschulden des Reiseveranstalters, können Sie
Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Hierzu zählen
Schäden an Ihrem Reisegepäck oder Ersatz von Arztkosten und
Verdienstausfall. Hatten Sie Aufwendungen beispielsweise für
Sportgeräte, deren Ausübung im Reisevertrag zugesagt war, aber durch
Verschulden des Reiseveranstalters nicht ausgeübt werden konnte, sind
solche nutzlosen Aufwendungen zu erstatten. Der Reiseveranstalter kann
unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, im Reisevertrag auf das dreifache des Reisepreises
beschränken (siehe
§ 651 h BGB)
War der Urlaub durch den Mangel gänzlich
verdorben, also erheblich beeinträchtigt oder ist der Urlaub durch
Verschulden des Reiseveranstalters gänzlich entfallen, können Sie eine
angemessenen finanzielle Entschädigung zum Ausgleich für die nutzlos
vertane Urlaubszeit verlangen. Für die Nutzlosigkeit ist entscheidend,
ob und inwieweit der mit dem Urlaub bezweckte Erholungszweck verfehlt
wird. So kann ein Anspruch bestehen, bei Verschiebung eines Fluges für
den nutzlos für die An- und Abfahrt zum Flughafen vertane Zeit. Ebenso
wegen Vereitelung des Urlaubs bei vorzeitiger Rückreise wegen
Überbuchung des Hotels oder unzumutbarer Unterbringung. Für die Höhe
der Entschädigung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, unter
anderem die Schwere der Beeinträchtigung und die Höhe des Einkommens
des Reisenden. Aber auch wer kein Einkommen erzielt, wie Hausfrauen
und Schulkinder (nicht jedoch Kleinkinder) hat Anspruch auf
Entschädigung. In der Praxis werden in der Regel zwischen EUR 25 und
EUR 50 angesetzt.
Beachtung der Fristen
Geltendmachung der Ansprüche:
Möchten Sie
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, muss das
unbedingt innerhalb 1 Monats nach Reiseende geschehen. Andernfalls
verlieren Sie alle Ansprüche. Der Lauf der Monatsfrist beginnt nicht
an dem Tag, an dem Sie tatsächlich zurückgekehrt sind, sondern mit der
im Reisevertrag vorgesehene Beendigungstag der Reise. Dies gilt auch
dann, wenn Sie die Reise gar nicht angetreten haben.
Verjährung der Ansprüche:
Die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach dem Reiserecht
verjähren nach altem Recht nach 6 Monaten. Nach neuen
Recht, das ab 01.01.2002 gilt, verjähren die Ansprüche hingegen
erst nach 2 Jahren. Das bedeutet, dass auch ein rechtzeitig
angemeldeter Anspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb von 6
Monaten/2 Jahren nach Reiseende gerichtlich geltend gemacht wird. Die
Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag
endet.
Das neue Recht ist für alle Verträge anwendbar, die nach dem
01.01.2002 geschlossen werden. Für Ansprüche aus Verträgen, die vor
dem 31.12.2001 geschlossen wurden, gilt weiterhin die 6-monatige
Verjährungsfrist. Zwar ist grundsätzlich auch auf diese Verträge neues
Recht anwendbar, da die Verjährungsfristen länger geworden sind.
Allerdings bleibt es bei altem Recht, wenn der Eintritt der Verjährung
nach altem Recht vor dem Eintritt der Verjährung nach neuem Recht
liegt. Dies ist hier regelmäßig der Fall.
Da Sie als Reisender
beweispflichtig sind für die 1-monatige Ausschlussfrist, sowie für
die Hemmung der Verjährung, sollten Sie Ihre Ansprüche auf jeden Fall
per Einschreiben mit Rückschein geltend machen. |
|
Anspruch auf Schadensersatz,
wenn einem an anderer aufgrund einer unerlaubten Handlung einen
Schaden zufügt. |
§ 823 I BGB |
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Es gilt immer zu Prüfen, ob
vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden vorliegt. Keine
Haftung ohne Verschulden!
Das verlassen des Flugplatzes ohne Passagiere und ohne techn.
Notlage stellt ein vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten dar |
§ 276 BGB |
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Merke: Minderung (z.B. die angebotenen 50 €,ist auf den Reisepreis beschränkt) und
Schadenersatz sind zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und
sollen daher getrennt geltend gemacht werden |
§ 651d I BGB
§
651f BGB |
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Gesundheits-, Freiheits- oder
Körperverletzung führen zu Schmerzensgeldforderung (immaterieller
Schaden!)
Hier sollte geprüft werden, ob dieses nicht ebenfalls bei dieser
außergewöhnlichen Situation anwendbar ist |
§ 847 i.V.m.
§ 823 BGB
vgl. § 253 BGB |


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http://www.timesofmalta.com/core/article.php?id=112630

Sunday, November 3, 2002
Plane takes off
without passengers
Jesmond Bonello
An Air Berlin
aircraft, operating on behalf of a leading tour operator, left over
150 passengers stranded at
Malta International Airport last Sunday.
The pilot of the aircraft decided to take off with an empty aircraft
while the passengers booked on the flight were being checked in for
the flight, it was learned yesterday.
Sources said the aircraft had been chartered by the leading German
tour operator LTU for the Malta-Frankfurt route.
A spokesman for Air Malta said: "We are sure that the captain of Air
Berlin had valid reasons to act in such a way, possibly due to Air
Berlin operations exigencies. It is to be noted that such an incident
is the first of its kind in the whole 30 years of operations".
The passengers had to wait for several hours until they were able to
leave on an another aircraft later in the day.
In the days preceding the flight, Air Berlin had been in contact with
Air Malta - which is in charge of ground handling - in an attempt to
change the originally programmed aircraft's arrival/departure slot.
Air Malta offered Air Berlin two alternative time slots as near as
possible to the requested slot, the national airline spokesman said.
Air Berlin accepted one of the slots offered and expressed regret at
the inconvenience caused. However, the Air Malta spokesman said the
Air Berlin aircraft still arrived at a different time then the one
agreed to.
"Irrespective of this our ground handling staff did their utmost to
accommodate the aircraft. In fact passengers booked for the flight had
already been checked in when the captain decided to take off with an
empty plane.
"Even under these
conditions, we are flexible and we do our utmost to accommodate
airlines, but at the same time the Malta International Airport is not
a drop-in pick-up station
"No airline operating
to and from any international airport expects to operate in such a
way. Air Malta has been offering ground handling services for nearly
30 years, we have always offered a professional and reliable service
based on our experience gained over the years.
"Our airport services
departments handles approximately 27,000 incoming and outgoing flights
annually, and we have good relations with all our clients including
Air Berlin", the Air Malta spokesman said, adding that no airline has
ever failed to operate to/from Malta because Air Malta refused, or was
not in a position to provide ground handling or passenger handling
services.
However, sources close
to MIA said that the incident showed the importance of having a
liberalised ground handling system with more than one operator.
Sources said MIA had
already informed Air Malta that its exclusivity on ground handling
would end in March.
A legal notice is
being prepared and is expected to be issued shortly. It will mean that
as from March, there could be another operator offering ground
handling services which included baggage/passenger handling, provision
of fuel services (offered by Enemalta) and catering services (offered
by Corinthia in flight catering).
The sources said the
MIA board had not yet taken a decision over whether it would consider
offering such services itself. "However, over the years, the tradition
of MIA had always been to be a landlord and that means not operating
the services directly in order to be in a position where it can ensure
that the best services are being offered to customers", said the
source.
Sonntag, 3. November
2002
Flugzeug hebt
ohne Passagiere ab
Jesmond Bonello (Übersetzung ohne Gewähr, Joachim Jürgens)
Eine Air
Berlin Maschine, die im Charter eines führenden
Reiseveranstalters fliegt, lies am letzen Sonntag über 150
Passagiere am Malta Internationalem Flughafen stranden.
Der
Pilot vom Flugzeug beschloss, mit einem leeren Flugzeug abzufliegen,
während die auf dem Flug gebuchten Passagiere für den Flug abgefertigt
waren und sich in der Abflughalle befanden.
Quellen
sagten, dass das Flugzeug vom führenden deutschen
Reiseveranstalter
LTU
für die Malta-Frankfurt Strecke gechartert worden war.
Ein
Sprecher der Air Malta sagte: "Wir sind sicher, dass der Kapitän von
Air Berlin seine Gründe dafür hatte, sich auf solch eine Weise zu
verhalten, die möglicherweise mit Air- Berlin
Organisationserfordernisse in Zusammenhang stehen. Es ist jedoch
anzumerken, dass in den ganzen 30 Jahren während des Betriebes des
Flugplatzes, sich ein solcher Vorfall bisher noch nicht ereignet
hatte. "
Die
Passagiere mussten mehrere Stunden (Anm.: 11:25Std.) warten,
bis sie spät am Tag durch einen Ersatzflug (Anm.:durch
Iberworld, spanische Fluglinie) abgeholt wurden.
Tage
vorher hatte Air-Berlin versucht, mit Air-Malta, die für die
Bodenabfertigung verantwortlich ist, einen Wechsel des ursprünglichen
Abflugplanes zu erreichen.
Air-Malta
bot Air Berlin zwei Alternativzeiten an, die so nah wie möglich zum
gewünschten Abflug standen, sagte der nationale
Fluggesellschaftssprecher.
Air
Berlin akzeptierte eine Abflugzeit und drücke sein ausdrückliches
Bedauern über die verursachte Unannehmlichkeit aus. Dennoch landete
die Air-Berlin Maschine zu einem anderen als ausgemachten Zeitpunkt.
"Unabhängig davon, versuchte unsere Bodenabfertigung das
Äußerste, um das Flugzeug abzufertigen. In der Tat waren die für den
Fug gebuchte Passagiere schon abgefertigt worden, als der Kapitän
beschloss, mit einem leeren Flugzeug abzufliegen.
"Sogar
unter sochen Bedingungen sind wir flexibel und wir versuchen immer
unser Äußerstes, um die Wünsche der Fluggesellschaften zu
berücksichtigen, jedoch ist Malta ein internationaler Flughafen
und keine Bus-Haltestelle."
"Keine
Fluggesellschaft, die zu und von jedem internationalen Flughafen
fliegt, erwartet, dass es dieseWeise läuft. Air- Maltas
Bodenabfertigungsdienste werden seit beinahe 30 Jahre angeboten, wir
haben immer eine professionelle Arbeit angeboten. Unser zuverlässiger
Dienst basiert auf unserer über Jahre gewonnenen Erfahrungen.
"Unser
Flughafenkapazität beträgt etwa 27.000 eingehende und ausgehende Flüge
jährlich, und wir haben gute Beziehungen zu alle unseren Kunden,
einschließend Air-Berlin", äußerte sich der Malta Sprecher um
hinzuzufügen, dass keine Fluggesellschaft jemals nach/von Malta
übergangen wurde oder durch Air Malta ablehnte und nicht entsprechend
behandelt wurde.
Jedoch
sagten Quellen nahe bei MIA (Malta-International-Airport), daß der
Vorfall die Wichtigkeit zeigte, eine privatisierte Bodenabfertigung
mit mehr als einer Gesellschaft zu haben.
Quellen
sagten, dass MIA Air-Malta schon informiert wurde, dass seine
exklusiven auf Bodenabfertigungen im März beendet würde.
Eine
offizielle Mitteilung darüber ist in Vorbereitung und wird bald
veröffentlicht. Es bedeutet, dass es vom März an eine andere
Verfahrensweise geben könnte, die Bodenabfertigungsdienste anbietet,
die Gepäck- / Passagier- Abfertigung einschlossen, sowie das
beliefert von Treibstoff (von Enemalta angebotenen) Diensten und das
(von Corinthia in Fluggastronomie angebotenen) Catering
(Verpflegungsbereitstellung).
Die
Quellen sagten, dass MIA noch keine Entscheidung getroffen habe,
"Jedoch hatte die Tradition von MIA über die Jahre immer ein
Verantwortung für die, die Dienste nicht direkt bedienen, auch um in
einer Position zu sein, wo es sicherstellen werden kann, dass die
besten Dienste Kunden angeboten werden, "

ANMERKUNG:
Laut Air-Berlin hadelt es sich nicht um
ein Vorgang mit Air-Berlin, sondern um einen LTU-Vorgang |
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05.Okt.2002
Anfrage des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen in der Sache an LBA (Luftfahrtbundesamt) mit der
Bitte um Stellungnahme Vorgang unter Reg Nr. ST: 5149

|
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Der Inhalt des
folgenden Briefes von FTI wurde mir zugestellt, sh. auch Reaktionen
Betroffener.
Dieses Schreiben haben Teilnehmer erhalten, die sich erst nicht
schriftlich bei FTI gemeldet hatten
08.11.2002,Erhalt des Schreiben

Datum 30.10.2002
Urlaubsreise nach Malta, 20.10.-27.10.02
Kunden: Frau xxx und Herr yyy
Buchungsnummer: nnnnnnnnn
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere gemeinsamen Kunden konnten am Sonntag, den 27. Oktober 2002,
ihren Rückflug nach Frankfurt mit der Air Berlin 4325 leider nicht
planmäßig antreten.
Sehr zu unserem Bedauern verzögerte sich der Abflug von Malta nach
Deutschland um 9 1/2 Stunden. Diese Verspätung kam durch einen
unvorhersehbaren technischen Ausfall der für diesen Flug geplanten Air
Berlin Maschine zustande.1
Selbstverständlich bemühte sich die Air Berlin sofort um eine
entsprechende Ersatzbeförderung unserer Gäste, die während der
Wartezeit am Flughafen Malta bis zum Eintreffen der Ersatzmaschine und
dem Rückflug am Nachmittag mit einem Frühstück und einem Mittagessen
verpflegt wurden.2
Als Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten erstatten
wir einen Pauschalbetrag über Euro 50 pro Person. Sie erhalten in den
nächsten Tagen einen in entsprechender Höhe ausgestellten
Verrechnungsscheck, verbunden mit der Bitte um Weiterleitung an die
Kunden.3
Wir möchten uns nochmals für die Flugverspätung herzlich entschuldigen
und würden uns freuen, Frau xxxxr und Herrn xxxx weiterhin zu unseren
zufriedenen Gästen zählen zu dürfen.
Für Ihr Verständnis in dieser Angelegenheit bereits im voraus unseren
besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
FTI Frosch Touristik GmbH
Gisela Rüttinger
Geschäftsführerin
Anmerkungen:
1Die
Aussage, dass die Verzögerung aufgrund eines technischen
Defektes verursacht wurde, ist eindeutig falsch.
Hierzu auch der eindeutige Zeitungsbericht aus Malta.
2Auch
hier irrt FTI
möglicherweise, denn nach gängiger neuster
Rechtsprechung haben die Passagiere Anspruch auf Erfrischungen,
Verpflegung,
(Selbstverständlichkeiten sollte man
nicht als besonderes Entgegenkommen herausstellen) die Erstattung von
Telefonkosten und gegebenenfalls ein Hotelzimmer.
Pauschalurlauber (also auch die
Pauschaltouristen der
FTI
) hätten nach vier Stunden Wartezeit auch einen
Linienflug (Lufthansa Malta / Frankfurt 150 € ohne Transfer)
auf Kosten des Reiseveranstalters buchen können.
(sh. auch dazu die Quelle oben
aufgezeigt.)
3Die
zusätzlichen Auslagen wie Taxi, Telefonkosten werden im begründeten
Einzelfall
bedeutend höher ausfallen, wie die zugestandene Pauschale über 50 € . Hier
hätte doch
FTI
vorab die zusätzlich
entstandenen Kosten im Vorfeld erfragen sollen, da diese zusätzlichen
Kosten keinesfalls mit der freiwilligen Pauschale abgedeckt werden. Um
dieses Verhalten einzudämmen, will die EU den Charterfluggast
weitgehend mit dem Linienpassagier ab 2003 gleichstellen.
Laut
Herrn Heinke [(8.11.02, 12:10),
Service- FTI ] bezieht sich
FTI
auf die
"Frankfurter Tabelle", dazu nun folgender Hinweis:
Die Frankfurter
Tabelle ist eine Aufstellung der Minderungssätze, die die
24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt erstellte. Sie hat
keinerlei Rechtsfunktion, sondern gibt nur einen Anhaltspunkt.
Kein Richter braucht sich an ihre Vorgaben zu halten.
http://focus.msn.de/D/DR/DR02/DR02B/dr02b.htm
Hierbei kämen
Reisegesellschaften teilweise so gut weg, dass Flugüberbuchungen etc.
gängiges Mittel wäre, um zu Lasten von Passagieren (Menschen) sich
merkantile Vorteile zu verschaffen. Nach dem Motte, kann ich den
Flieger trotz Entschädigungszahlungen gewinnbringender
einsetzen, so werde ich es tun : Das
kann und sollte so nicht wahr sein! Wir sind Menschen und keine
Kartoffelsäcke.

Mir zugesandte Reaktionen:
Was soll ich mit dem Scheck machen?
Zurückschicken, einlösen, aufessen? Meine Kinder (3 und 6) sind nach
24 Std. Reisezeit langsam wieder normal (wir sind erst um 4.00 Uhr in
Dortmund angekommen), ich musste ihnen nur
versprechen, keinen Flughafen mehr zu besuchen.
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Den Verrechnungsscheck haben wir per
Einschreiben/Rückschein wieder an
FTI
zurückgeschickt mit dem Hinweis
auf unser Schreiben.
FTI
versucht nun offensichtlich die
Kunden mit dieser Pauschalsumme von 50 Euro pro Person abzuspeisen und
den ganzen Vorfall herunterzuspielen. Abhängig davon, wie
FTI
auf unser Schreiben reagiert,
werden mir gegebenenfalls die Angelegenheit an unsere
Rechtsanwaltskanzlei weiterleiten.
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Wir haben auch das 50 €
Angebot von
FTI
erhalten, die Gesellschaft bisher aber noch nicht
angeschrieben. Das werden wir nun nachholen und dabei zum Ausdruck
bringen, dass wir die 50 € als Anzahlung auf unseren
vollen Entschädigungsanspruch verstehen.
16.11.2002
Haben nach München telefoniert da wir
noch keine schriftliche Antwort erhalten haben. Haben uns dort zum
Buchungsbüro xxxx in yyyy verwiesen und dort angerufen.
Verantwortliche Person sagte uns, er wäre mit dem Angebot aus München
nicht zufrieden wollte mehr Entschädigung verlangen und uns dann
benachrichtigen. Dies sollte bis zum Ende dieser Woche sein. Warten
Montag noch ab, ansonsten werden wir uns an den Rechtsanwalt richten
(haben Rechtsschutz!).
Mir wurde mitgeteilt, dass sich FTI mit
75 €/Pers. bei einer
Teilnehmerin aussergerichtlich einigen wollte!

Mein Vorschlag: Erst wenn die ausführlichen
Stellungnahmen des Bundesminister für Verkehr, Luftfahrtbundesamtes,
LTU
und Air-Berlin über
diesen Vorfall vorliegen, sollte man über Minderungen, Schadensersatz
und Schmerzensgeld (ggf. auch mittels Rechtsbeistandes) nachdenken.
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Joachim Jürgens; Schützenstraße84; 45699 Herten
FTI Frosch Touristik GmbH
Frau Gisela Rüttinger
Friedenstr 30 – 32
D-81671 München
via
Telefax: 089/25 25-65 65
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Ihr Zeichen
A.
Feuerlein
vom
30.10.02
unser Zeichen
rj / jj vom
28.10.02
Herten, den 18.11.2002
Betr.:Reise-Code:MAL11020
Rückflug AB8087 danach AB4325 sodann AB4325A
Sehr geehrte Frau
Rüttinger.
Ich beziehe mich auf o.a. Vorgang und deren Verlauf. Ich gehe
davon aus, dass Ihnen der Vorgang bestens bekannt ist, so dass ich
mir zum eigentlichen Vorgang eine Wiederholung ersparen kann.
Nur auf eines möchte ich geflissentlich hinweisen. In mehreren
Schreiben mit Ihnen als Unterzeichner äußern sie sich „…. mit der Air
Berlin 4325 leider nicht planmäßig antreten. Sehr zu unserem
Bedauern verzögerte sich der Abflug von Malta nach Deutschland um
9 1/2 Stunden. Diese Verspätung kam durch einen unvorhersehbaren
technischen Ausfall der für diesen Flug geplanten Air Berlin
Maschine zustande.“
Diese Aussage ist nicht nur falsch, sondern auch möglicherweise
prozessrelevant irreführend. Tatsächlich fand der genannte
Flug AB 8087 pünktlich statt. Die für uns relevante Änderung war
jedoch in der nicht ausreichenden Anzahl der Sitzplätze – somit
Überbuchung – zu begründen. Somit ist die Ursache vielmehr in der mangelhaften Buchungs-praxis
der Luftverkehrsgesellschaften zu erklären und als beherrschbares
Organisationsverschulden mit „Höhere Gewalt“ oder
Unvorhersehbarkeiten nicht zu entschuldigen.
Bei Überbuchungsfällen geht der BGH beim Linienflugverkehr von
Nichterfüllung und nicht von Verspätung aus, wenn der Fluggast
nicht befördert wurde.
Im Gegensatz dazu hat er bei einer Flugpauschalreise entschieden,
dass bei Überbuchungsproblemen die Gewährleistungsregeln des
Reisevertrages ab Vertragsschluss die Regeln der Leistungsstörung
verdrängen. Begründet hat der BGH diese Entscheidung damit, dass
der Veranstalter der Reise nach
Vertragsschluss für den Erfolg und das Gelingen der gesamten
Reise haften solle. Ein solches Vorgehen sei auch
interessengerecht, weil über §
651 g BGB
somit eine schnellere Streitklärung möglich sei.
Die von Ihnen teilweise freiwillig erbrachte Geldleistung ist nicht
zuzuordnen. Hier sollte und muss die Situation im Einzelfall
betrachtet werden und kann nicht pauschal abgegolten werden. Auch
aus dem Grunde, da unter-schiedliche Schadensersatzansprüche
(Taxifahrten, Porto- und Telefongebühren etc.) abgegolten werden
müssen, die in Einzelfällen Ihre Entschädigungsleistungen bei
weitem übersteigen. Ebenso sind mir Gesundheitsstörungen,
begründet attestiert auf den gesamten Umstand der Rückreise,
bekannt, so dass hier ebenfalls die Frage des Schmerzensgeldes im
Raume steht.
Sie werden verstehen, dass meine Frau und ich mich mit keiner „pauschalen
Entschädigung“ abfinden werden, bevor nicht die gesamten Umstände
des abenteuerlichen Rückfluges geklärt sind. Aus diesem Grunde
erwarte ich nicht nur Ihre umgehende Stellungnahme, sondern
verlange sie nochmals ausdrücklich.
Sollte der Eingang dieser Stellungnahme nicht innerhalb der 47 KW
erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie an einer gütlichen Einigung
nicht interessiert sind und werden mich sodann unverzüglich in der
Sache juristisch vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen

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Nachtrag:
Am
21.11.2002 haben wir die
Kanzlei: Bardelle
(http://www.rabardelle.de/)
mit der Wahrnehmung unserer Interessen beauftragt |
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ABSCHRIFT
Vom
Vestischen Reisedienst, Abteilung PANDA -Reisen
(Anmerkung: SUB -
Reiseunternehmer der FTI)
Ihre Malta - Reise
20.10. - 27.10.02
Sehr geehrte(r) xyz,
45721 Haltern am See, den 29. November 2002
Sie haben in
unserem Hause, Abteilung Panda Reisen, die o.g. Reise gebucht. Für
das uns entgegengebrachte Vertrauen möchten wir uns an dieser
Stelle bedanken.
Umso mehr bedauern
wir die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten bezüglich des
Rückfluges von Malta und möchten uns hierfür entschuldigen.
Ihr für den
27.10.02 geplanter Rückflug sollte um 07:00 Uhr auf Malta starten.
Tatsächlich ist der Flug erst um 16:30 Uhr gestartet, also mit
einer Verspätung von 9,5 Stunden. Als Zielflughafen war Düsseldorf
vorgesehen, leider endete der Flug in Frankfurt, so daß Sie mit
einem Bus zurück transportiert werden mussten.
Wir sind stets
bemüht mit unseren Kunden eine einvernehmliche und beiden
Interessenslagen gerecht werdende Lösung zu finden. In der Anlage
überreichen wir einen Verrechnungsscheck über insgesamt 150,00 €
(75,00 € pro Person). Diese Zahlung erfolgt ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht im Wege der Kulanz!
Bei der Höhe der
freiwilligen Zahlung haben wir uns orientiert an der sog.
Frankfurter Tabelle. Danach mindert sich der Tagesreisepreis bei
Flugverspätungen von über 4 Stunden um 5 % je weitere Wartestunde.
Der Tagesreisepreis der Reise betrug 99,86 €. Eine Entschädigung
kommt erst ab 4 Stunden Wartezeit in Betracht. Demnach haben wir
5,5 Stunden berücksichtigt. Pro Stunde wurden 5 % des
Tagesreisepreises — mithin 27,50 € - zugrunde gelegt. Dieser
Betrag ist aufgerundet worden und aufgrund der Unannehmlichkeiten
des Bustransportes noch einmal mehr als verdoppelt worden, so daß
wir Ihnen im Wege der Kulanz 75 % des Tagesreisepreises
zurückzahlen.
Wir hoffen trotz
der Unannehmlichkeiten bei dieser Reise, für die wir uns nochmals
entschuldigen, Sie in Zukunft erneut als Gäste begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen
Grüßen
Vestischer
Reisedienst
Unterschrift |
HINWEIS DES LUFTFAHRTBUNDESAMTES AUF FOLGENDE, WICHTIGE
VERÖFFENTLICHUNGEN!!
Konsultationspapier der
Generaldirektion Energie und Verkehr in Zusammenarbeit mit der
Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz Europäische
Kommission

Hier ein
Auszug aus dem Poster

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Fluggastrechte
Die Europäische
Union hat durch eigene Rechtsvorschriften Fluggastrechte
geschaffen, die in Zukunft noch verstärkt werden. Die wichtigsten
Rechte werden im folgenden erläutert.
Auszug:
II. Überbuchung
Nach den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union haben Fluggäste Anspruch auf eine
gerechte Behandlung und einen
angemessenen Ausgleich, wenn sie von einem Flughafen in
der Europäischen Union trotz
Buchung nicht befördert werden.
• Meldet sich ein
Fluggast mit gültigem Flugschein, in dem eine bestätigte Buchung
eingetragen ist, rechtzeitig zur Abfertigung an einem Flughafen in
der Europäischen Union und wird er aufgrund der Überbuchung des
Flugs von der Fluggesellschaft abgewiesen, gelten die folgenden
Regeln. Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die Wahl lassen
zwischen
–
der
abzugsfreien Erstattung des Flugpreises für den Teil der nicht
durchgeführten Beförderung;
–
der
möglichst bald erfolgenden Beförderung an den Zielort des
Fluggastes auch mit geänderter Streckenführung und
–
der
späteren Beförderung zu einem dem Fluggast genehmen Zeitpunkt auch
mit
geänderter Streckenführung.
• Zusätzlich muss
die Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung in bar mindestens in
folgender Höhe an den Fluggast zahlen:
– 150 EUR bei
Flügen bis zu
3 500 km (75 EUR, falls der
Fluggast weniger als zwei Stunden
verspätet ist);
– 300 EUR bei
Flügen über
3 500 km (150 EUR, falls der
Fluggast weniger als vier Stunden
verspätet ist).
– Die
Ausgleichsleistung braucht den Preis des Flugscheins nicht zu
übersteigen. Nur mit Einwilligung des Fluggastes können statt
einer Barzahlung auch Gutscheine ausgegeben oder andere Leistungen
erbracht werden.
• Zusätzlich zur
Ausgleichsleistung muss die Fluggesellschaft folgendes kostenlos
gewähren:
– einen
Telefonanruf, ein Telex oder ein Telefax an den Zielort;
– Mahlzeiten
und Erfrischungen entsprechend der Wartezeit;
– Unterbringung
in Fällen, in denen ein zusätzlicher Aufenthalt von einer oder
mehreren Nächten erforderlich ist;
–
Weiterbeförderung an den ursprünglichen Zielort, falls der
Fluggast einen Ersatzflug zu einem anderen Flughafen akzeptiert.
• Wird der
Fluggast in einer niedrigeren Klasse befördert als der, für die
der Flugschein ausgestellt wurde, hat er Anspruch auf die
Erstattung des Preisunterschieds.
• Nimmt der Fluggast an einer Pauschalreise teil, hat die
Fluggesellschaft den Reiseveranstalter zu entschädigen, der die
vereinnahmten Beträge an den Fluggast weiterleiten muß.
• Die Fluggäste sollten sich nicht an die Fluggesellschaft wenden
müssen, um die genannten Ausgleichszahlungen und Leistungen zu
erhalten. Die Fluggesellschaften sollten diese als
Selbstverständlichkeit von sich aus anbieten.
IV. Flugreisen im Rahmen von
Pauschalreisen Flugreisende, die an einer Pauschalreise
teilnehmen, die in der Europäischen Union gebucht wurde, haben
Anspruch auf zutreffende Informationen des Veranstalters über ihre
Reise. Sie haben darüber hinaus eindeutige Rechte bezüglich der
Vertragserfüllung.
• Im Reisekatalog
müssen unter anderem das Ziel, die Strecke und das
Beförderungsmittel der Reise eindeutig und genau angegeben werden.
Die Angaben im Katalog sind für den Veranstalter verbindlich.
• Vor der Abreise
muß der Veranstalter die Zeiten und Orte von Zwischenaufenthalten
und Umsteigeverbindungen schriftlich mitteilen.
• Der Kunde ist
berechtigt, seine Buchung auf eine andere Person zu übertragen.
• Der vertraglich
vereinbarte Preis ist unveränderlich, sofern die
Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
• Der
Veranstalter trägt in allen Fällen der Nichterfüllung des Vertrags
die Verantwortung, so daß bei Problemen mit Flügen bei
Pauschalreisen in der Regel direkt der Veranstalter anzusprechen
ist. Der Veranstalter wird im Namen des Fluggastes gegenüber der
Fluggesellschaft tätig.
V. Sonstige
Rechte
Die
Flugbeförderung unterliegt einem Vertrag, der bestimmte
Fluggastrechte festschreibt.
Lassen Sie sich
eine Ausfertigung des Beförderungsvertrags von Ihrer
Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro aushändigen.
Die
Fluggesellschaft haftet aufgrund internationaler Vereinbarungen
für Schäden durch Verspätungen, außer wenn sie nachweislich alles
in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um den Schaden zu
vermeiden, oder der Schaden unvermeidbar war. Sie haftet auch bei
Gepäckverlust oder -beschädigung. Einzelheiten erfahren Sie bei
Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro.
Durchsetzung der Fluggastrechte
Die obengenannten Fluggastrechte ergeben sich entweder unmittelbar
aus EU-Rechtsvorschriften oder aus einzelstaatlichen Gesetzen, die
zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassen wurden. Sie müssen daher
von Fluggesellschaften, Reisebüros, Reiseveranstaltern und allen
anderen Unternehmen, die an der Erbringung von
Luftverkehrsleistungen beteiligt sind, beachtet werden.
• Als erstes
sollte sich der Fluggast an die Fluggesellschaft oder den
Reiseveranstalter wenden.
• Ist ein
Fluggast der Meinung, daß er in seinen Rechten verletzt wurde,
sollte er sich mit der für den Luftverkehr oder den
Verbraucherschutz zuständigen Stelle in Verbindung setzen
(vorliegende Angaben siehe unten).
• Ist
Fluggästen ein Schaden entstanden, weil das Gemeinschaftsrecht
nicht beachtet wurde, kann zivilrechtlich vor innerstaatlichen
Gerichten geklagt werden.
•
Verbraucherschutzverbände und Fluggastorganisationen können
ebenfalls Rat geben und Hilfestellung leisten.
• Der
Fluggast kann auch die Generaldirektion für Energie und Verkehr
der Europäischen Kommission über den Fortgang der Beschwerde
informieren (Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel,
Telefax (32-2)
299 10 15,
E-Mail: tren-aprights@cec.eu.int).
Schreiben Sie doch auch
tren-aprights@cec.eu.int an und beschweren Sie sich dort

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Ansprechpartner Emailadressen:
- Frosch-Touristik
- Air-Berlin
- LTU-Düsseldorf
- BMVBW (Minister)
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- Gisela Rüttinger,
Geschäftsführerin.
- W.Göss, Service
- Jürgen Marbach,
Vorstandsvorsitz.
- Vorgang: Reg Nr. ST: 5149
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Joachim
Jürgens , Schützenstraße 84 45699 Herten |
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