Thanks to the employees of Malta Airport for  given all effort for help, to make our delay agreeable

ltz. Änderung 06.12.2010 18:24 +0100

Abenteuer Rückflug Malta / Frankfurt
 Hotelweckzeit 27.Okt. 03:00 Uhr  Ankunft zu Haus 28. Okt. 01:00 Uhr  = 22 Stunden
Flughafenaufenthalt in Malta = 11:30 Std.
Flugzeit Malta / Frankfurt = 2:20 Std.

Die Formel dafür
Einsatz 2 Flieger, LTU  B757 (leer hin und zurück) + Iberworld A310 = Durchstarten mit LTU?
               
  LTU = Lausiges Transport Unternehmen (?)                  

 

Chronologie der Abenteuer Rückreise Malta / Frankfurt 
 

Ø       Malta, 20.Oktober – 27. Oktober

Ø       Panda-Gruppe

Ø       Reiseveranstalter Frosch Touristik im Weiteren  FTI  genannt

Ø       Hotel: Topaz (3 Sterne (??))      
     

Ø       Reise-Code:MAL11020

Ø       Geplanter  Rückflug Air-Berlin Fluges MAL/DUS
Flugnummer AB8087, ursprünglich geplanter Abflug 10:25 MEWZ

  26. Oktober 2002

Die örtliche Reiseleitung der FTI, Frau Ursula Schmidt Muskat, teilte uns um 18:00 MESZ (MittelEuropäischeSommerZeit), dass der ursprünglich geplante Rückflug mit der Flug AB8087, geplanter Abflug 10:25 MEWZ (MittelEuropäischeWinterZeit) verlegt  und auf zwei Gruppen aufgeteilt wurde.

Eine Gruppe nach Frankfurt  mit Bustransport nach Düsseldorf, Abflug 07:00 MEWZ, Flug- AB4325  .

Eine Gruppe nach Hannover mit Bustransport nach Düsseldorf, Abflug 09:30 MEWZ .

Begründung:

Die Boing der Fluggesellschaft Air-Berlin mit einer Sitzkapazität von 186 Sitzen (B737-800) wäre in der vergangenen Woche auf dem Flughafen Köln-Bonn auf dem Startbahnzubringer beschädigt worden und sei somit nicht flugbereit.

Als Ersatz für den geplanten Flug AB8087 stände nur ein Flieger vom Typ B737-300 (SubCharterer Deutsche ba )mit einer Sitzkapazität von 136 Plätzen zur Verfügung, so dass die Gruppe der "Panda-Reisenden" auf zwei Gruppen umgebucht werden müssten

Die Aussage entspricht nicht der Wahrheit. Eine Rückfrage beim Flughafen Köln-Bonn ergab, dass dort an kompetenter Stelle keine unfallbedingten Beschädigung eines Air-Berlin Fliegers oder eines Fliegers einer anderen Gesellschaft bekannt ist.

Ich gehe davon aus, dass dieses ein vorgeschobener Grund ist und der Flug AB8087 überbucht war (z.Zt. Vermutung, da schriftl. Stellungnahme trotz Bitte aussteht)

27. Oktober 2002

Ø       Die Hotelweckzeit betrug 03:00 MEWZ

Ø       Frühstück um 04:00 MEWZ (ungenügende Anzahl Sandwiches und Pulverkaffe)

Ø       BUS- Transfer zum Flugplatz  um 04:30 MEWZ..

Ø       Ankunft Flugplatz Malta/Luqa um 05:00 MEWZ

Ø       Genannte Abflugzeit nach Frankfurt 07:00 MEWZ Flug AB4325, 206 gebuchte Passagiere

Im Weiteren beziehen wir uns auf den Rückflug vom Flugplatz Malta / Luqa nach Frankfurt.

Ø       Aufgrund der offensichtlichen Überbuchung des Fluges Malta Düsseldorf (AB8087) und der Übernahme eines Teils der Passagiere dieses Fluges, musste die ursprünglich geplante Maschine ausgetauscht werden. Als Abflugzeit von Malta nach Frankfurt wurde uns 07:00 MEWZ mitgeteilt.

Ø       Die dafür vorgesehene Maschine des SUB- Charterers LTU vom Baumuster Boing 757 landete um 06:00 MEWZ auf dem Flugplatz in Malta

Ø       Die geplante Abflugzeit um 07:00 MEWZ konnte nicht eingehalten werden, da nach Auskunft der Flughafenverwaltung in Malta Fremdgesellschaften nicht vor 09:00 Ortszeit abgefertigt werden. Ausnahmen sind selten, da der Flughafen personell nicht in der Lage ist, Fremdunternehmen vor 09:00 MEWZ zu berücksichtigen.

Ø       Diese Prozedur ist allgemein, auch Air-Berlin, bekannt. Nach Angaben der Flugplatzleitung habe daher die LTU ohne offizielle Freigabe und ohne Passagiere den Flugplatz kurz danach wieder verlassen. Dieser Umstand war den Wartenden zu diesem Zeit nicht bekannt und vermutlich auch nicht FTI. Stattdessen wurde uns eine verspätete Abflugzeit um 09:00 MEWZ durch FTI bekannt gegeben.

Ø       Die Zoll- und Sicherheitsabfertigung fand gegen 07:30 statt.

Ø       Die Passagiere warteten nach erfolgter Zoll- und Sicherheitsabfertigung seit 08:00 MEWZ in der Abflugsicherheitsbereich, zu der die Vertreterin der FTI keinen Zugang mehr hatte. Informationen, warum das „Boarding“ nicht stattfand, waren somit auch durch die Reiseleiterin nicht zu erfahren.

Ø       Gerüchte waren zu vernehmen, dass sich der Flug wieder verspäten würde. Genaues war nicht zu erfahren, da weder Repräsentanten von Air-Berlin, FTI oder LTU erreichbar waren.

Ø       Gegen 08:45 „verschwand der Flug AB4325 vom Anzeigedisplay. Nach eindringlichen Erklärungsbedarf bekam ich die durch die Flughafen-Sicherheitsdienst die Gelegenheit, in  Begleitung eines Soldaten (entsprechend dem Grenzschutz in Deutschland) den Sicherheitsbereich wieder zu verlassen. In der Abfertigungshalle war die FTI -Vertretung zugegen, die außer der Aussage, es würde derzeit kein Flugzeug für die Rückreise zur Verfügung stehen, zu keine (auch mental zu diesem Zeitpunkt) weiteren Angaben  fähig war.

Ø       Gegen 11:00 mussten alle Passagiere wieder den Abflugsicherheitsbereich verlassen. Um 12:00 MEWZ wurde uns im Restaurant ein „Mittagessen“ (Fastfood) gereicht.

Ø       Um 13:30 wurde uns mitgeteilt, dass nun „voraussichtlich“ der Rückflug gegen 16:00 MEWZ stattfinden sollte. Ein erneuertes „Einchecken“ wurde gegen 14:00 vorgenommen.

Ø       Der Abflug mit der Spanischen Fluggesellschaft IBERWORLD Flug-Nr. AB4325A  nach Frankfurt fand um 16:25 MEWZ statt.
Zur Zeit herrschte über Deutschland ein Orkan. Orkan und die ungewisse Verspätung sorgten verständlicherweise für ernste Besorgnisse bei den Angehörigen. Kindern war es nicht zuzumuten, morgens unausgeschlafen zur Schule zu gehen. Und das alles weil eine Fluggesellschaft möglicherweise glaubt, irgend wie eine lukrativere Möglichkeit der Auslastung gefunden zu haben. Alles das rechtfertigt die Forderung von Schmerzensgeld.

Ø       Die Flugpatzverweildauer und Wartezeit betrug 11:25 Stunden.

Ø       Ankunft in Frankfurt um 19:25 MEWZ

Ø       Bustransfer um 21:00 Ankunft Recklinghausen 28. Okt. 2002 01:00 Uhr

28.Oktober 2002

Ø       Malta-Recklinghausen = 2000 Km von 03:00 bis 01:00 = 22 Stunden !

Ø       Weder von FTI noch Air-Berlin, sondern ausschließlich auf eigene Befragung bei AIR-Malta waren Auskünfte zu bekommen.

Fazit:

Bei einer professioneller Flugplanung wäre es nie zu dieser überdurchschnittlichen Verspätung gekommen. Kleinkinder befanden sich (Transfer GOZO eingerechnet)  insgesamt 26 Std. auf den Beinen.  Unverständlich das Verhalten der LTU. (dazu auch der maltesische Pressebericht) Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass es sich bei dem geschilderten Vorgang hier nicht um „Höhere Gewalt“ handelte, sondern schlicht um offensichtliche Kommunikationsdefizite (Profitsucht ?) seitens FTI sowie Air-Berlin und LTU - zum Nachteil der Passagiere .

Wir sind nicht bereit, diese bedeutende Verspätung entschädigungslos hinzunehmen. Nach diesseitiger Rechtsansicht handelt es sich um eine Verschuldenshaftung zu Lasten des Reiseunternehmers. Auch in der Charterbeziehung Fluggesellschaft / Passagier ist nach gängiger Rechtssprechung die finanzielle Entschädigung unumstritten. Die „Frankfurter Liste“ wird in diesem Sonderfall wohl keinerlei Anwendung finden können, ernsthaft sollte auch neben Schadensersatz über Schmerzensgeld nachgedacht werden.

 

 (Anmerkung:
Air-Berlin verfügt über die Typen 5x B737-400 mit 167 Plätze / 23x B737-800 184 Plätze
Deutsche BA
16x B737-300 136 Plätze;

LTU
insgesamt 25 Flugzeuge
(9xAirbus A320-200 -174 Plätze, 1 Airbus A321-200 - 210 Plätze, 7xAirbus A330-200 -340 Plätze, 3xAirbus A330-300 - 387 Plätze, 5xBoeing 757-200 - 210 Plätze)

 

 

30.10.02: Antwort                                           

Von:Andrea.Feuerlein@FTi.De; im Auftrag von; KundenDienst [KundenDienst@FTi.De]

An: 'dk3rr@t-online.de'

Gesendet: Mi 30.10.2002 12:17

 

Sehr geehrter Herr Jürgens,

 

hiermit bestätige ich Ihnen der Form halber den Eingang Ihrer Reklamation.

Ihre Email habe ich an Frau Röllig, der Kundendienstleitung weitergeleitet, die mir versichert hat, dass diese Sache auch bei der Air Berlin Priorität hat.

Falls Sie von anderen Kunden kontaktiert werden wegen der Anspruchsgeltendmachung sollen diese bitte selbst und am besten per mail den Kundendienst kontaktieren. Wie bereits besprochen, muss jeder Gast für sich reklamieren.

 

Ich halte Sie auf dem Laufenden.

 

Mfg

Andrea Feuerlein

Kundendienst

 

 

LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH
Vorstand                                via  juergen.marbach@ltu.de Vorstandsvorsitzender
Flughafen Düsseldorf
D-40474 Düsseldorf                           Kopie via Email an  Air-Berlin     
4.11.02

  

Betr.: Sub-Charter am 27.Okt. 2002 von MLA / LMML nach FRA / EDDF
AB4325   Sub- Charter (LTU / B757)                              ETD 07:00 MEWZ   durch

AB4325A Sub- Charter (IBERWORLD / A310)                ETD 16:25 MEWZ ETA FRA 19:20
 

Sehr geehrter Damen, sehr geehrte Herren.

 

Ich beziehe mich auf den o.a. Flug AB4325.

Zum Sachverhalt:

Aus hier nun verfahrensunbedeutsame Gründe wurde Ihr Unternehmen von der Air-Berlin beauftragt den oben angegebenen Flug durchzuführen.

Nach meinem Kenntnisstand, der sich im allgemeinen auf Auskunft der Flugplatzleitung Malta/Luqa stützt, ist es zu folgendem Vorfall gekommen.

Ihr Flieger – eine B757 ist planmäßig am 10-27-2002 06:00 MEWZ in MLA gelandet. Hier sollten 206 PAXE aufgenommen werden und ursprünglich entsprechend ETD 07:00 MEWZ nach FRA geflogen werden.

Allgemein ist bekannt(lt. MLA), dass aus Kapazitätsgründen eine Abfertigung vor 09:00 Ortszeit nicht möglich ist, so dass die Maschine nicht um 07:00 sondern frühesten um 09:00 Ortzeit eine Takeoff- Clearence bekommen hätte.

Dieser Turn-Around von 3 Stunden war Ihrem Flieger – aus welchen Gründen auch immer – zu lang, so dass - hier beziehe ich mich explizit auf Aussagen des Flugplatzbevollmächtigten – der Flieger sofort und ohne Clearance den Platz verlassen haben soll.

Wörtliche Aussage: “In den 25 Jahren, die ich beim Flugplatz beschäftigt bin, ist uns solch ein Verhalten noch nicht vorgekommen“. (verantw. Flughafenangestellte)

Das Ergebnis dieser Aktion war, das wir erst um 16:25 Ortszeit mit der Iberworld / Flug AB4325A den Rückflug antreten konnten.

Ich habe sicherlich viel Verständnis, wenn es aufgrund Sicherheit, „Höhere Gewalt“ oder techn. Ausfällen zu Wartezeiten kommen kann. Der geschilderte Vorgang, sollte er sich im Wesentlichen bestätigen, ist jedoch menschenverachtend. Unter den Paxen waren u.a. Kleinkinder, die sich seit 01:00 im Transfer befanden.

Nicht nur aus diesem Grund habe ich vom Vorfall auch das LBA unterrichtet.

Ich beabsichtige den Vorgang im Internet unter www.jidv.de weiterzuführen. Fairnishalber – auch um unnötige Spekulationen zu verhindern - bitte ich um Ihre Stellungnahme, die ich in der nächsten Woche erwarte.

 Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

Elektronische Empfangsbestätigung durch LTU
<<WG: anLTUVorstand.rtf>> Your message
  To:      juergen.marbach@ltu.de   Subject: WG: anLTUVorstand.rtf   Sent:    Mon, 4 Nov 2002 12:05:27 +0100
was delivered to the following recipient(s):Marbach, Jürgen on Mon, 4 Nov 2002 11:09:08 +0100
    MSEXCH:MSExchangeMTA:LTUDUS:MAILDUS4
 

 

 

Rechtsprechungen: http://www.luftrecht.de/p1998_njw_29.html

Ausführliche Rechtsauskunft findet man im folgenden LINK.

So hat das LG Berlin (RRa1995,111)entschieden, dass Änderungen von Flugzeiten nur dann statthaft sind, wenn sie aus Sicherheitsgründen geboten sind. Wirtschaftliche Gründe, wie in unserem Fall, sind danach nicht zulässig und stellen eine entschädigungspflichtige Vertragsverletzung dar.

 
 

Minderung des Reisepreises
Der Minderungsanspruch muss innerhalb eines Monat nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Nach der Monatsfrist verlieren Sie alle Ansprüche. Die Geltendmachung geschieht am besten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein, wobei die dem Anspruch zugrundeliegenden Mängel zu bezeichnen sind. Haben Sie den Mangel angezeigt und war das Abhilfeverlangen erfolglos, mindert sich der Reisepreis anteilig für den Zeitraum, in dem die Reise durch den Mangel beeinträchtigt war. Die Minderung berechnet sich durch einen prozentualen Abschlag auf den Reisepreis, wobei Art und Schwere des Mangels und die dadurch verursachten konkreten Nachteile für den Reisenden entscheidend sind. Es gibt jedoch keine verbindlichen Minderungstabellen (siehe Frankfurter Liste). Im Streitfall entscheidet jedes Gericht anhand der Besonderheiten des Einzelfall.

Schadensersatz
Beruht der Reisemangel auf ein Verschulden des Reiseveranstalters, können Sie Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Hierzu zählen Schäden an Ihrem Reisegepäck oder Ersatz von Arztkosten und Verdienstausfall. Hatten Sie Aufwendungen beispielsweise für Sportgeräte, deren Ausübung im Reisevertrag zugesagt war, aber durch Verschulden des Reiseveranstalters nicht ausgeübt werden konnte, sind solche nutzlosen Aufwendungen zu erstatten. Der Reiseveranstalter kann unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, im Reisevertrag auf das dreifache des Reisepreises beschränken (siehe § 651 h BGB)

War der Urlaub durch den Mangel gänzlich verdorben, also erheblich beeinträchtigt oder ist der Urlaub durch Verschulden des Reiseveranstalters gänzlich entfallen, können Sie eine angemessenen finanzielle Entschädigung zum Ausgleich für die nutzlos vertane Urlaubszeit verlangen. Für die Nutzlosigkeit ist entscheidend, ob und inwieweit der mit dem Urlaub bezweckte Erholungszweck verfehlt wird. So kann ein Anspruch bestehen, bei Verschiebung eines Fluges für den nutzlos für die An- und Abfahrt zum Flughafen vertane Zeit. Ebenso wegen Vereitelung des Urlaubs bei vorzeitiger Rückreise wegen Überbuchung des Hotels oder unzumutbarer Unterbringung. Für die Höhe der Entschädigung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, unter anderem die Schwere der Beeinträchtigung und die Höhe des Einkommens des Reisenden. Aber auch wer kein Einkommen erzielt, wie Hausfrauen und Schulkinder (nicht jedoch Kleinkinder) hat Anspruch auf Entschädigung. In der Praxis werden in der Regel zwischen EUR 25 und EUR 50 angesetzt.

Beachtung der Fristen
Geltendmachung der Ansprüche:
Möchten Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, muss das unbedingt innerhalb 1 Monats nach Reiseende geschehen. Andernfalls verlieren Sie alle Ansprüche. Der Lauf der Monatsfrist beginnt nicht an dem Tag, an dem Sie tatsächlich zurückgekehrt sind, sondern mit der im Reisevertrag vorgesehene Beendigungstag der Reise. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Reise gar nicht angetreten haben.

Verjährung der Ansprüche:
Die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach dem Reiserecht verjähren nach altem Recht nach 6 Monaten. Nach neuen Recht, das ab 01.01.2002 gilt, verjähren die Ansprüche hingegen erst nach 2 Jahren. Das bedeutet, dass auch ein rechtzeitig angemeldeter Anspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten/2 Jahren nach Reiseende gerichtlich geltend gemacht wird. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag endet.
Das neue Recht ist für alle Verträge anwendbar, die nach dem 01.01.2002 geschlossen werden. Für Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 31.12.2001 geschlossen wurden, gilt weiterhin die 6-monatige Verjährungsfrist. Zwar ist grundsätzlich auch auf diese Verträge neues Recht anwendbar, da die Verjährungsfristen länger geworden sind. Allerdings bleibt es bei altem Recht, wenn der Eintritt der Verjährung nach altem Recht vor dem Eintritt der Verjährung nach neuem Recht liegt. Dies ist hier regelmäßig der Fall.

Da Sie als Reisender beweispflichtig sind für die 1-monatige Ausschlussfrist, sowie für die Hemmung der Verjährung, sollten Sie Ihre Ansprüche auf jeden Fall per Einschreiben mit Rückschein geltend machen. 

Anspruch auf Schadensersatz, wenn einem an anderer aufgrund einer unerlaubten Handlung einen Schaden zufügt.

            § 823 I BGB

Es gilt immer zu Prüfen, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden vorliegt. Keine Haftung ohne Verschulden!
Das verlassen des Flugplatzes ohne Passagiere und ohne techn. Notlage stellt ein vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten dar

§ 276 BGB

Merke: Minderung (z.B. die angebotenen 50 €,ist auf den Reisepreis beschränkt) und Schadenersatz sind zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und sollen daher getrennt geltend gemacht werden

§ 651d I BGB
§
651f BGB

Gesundheits-, Freiheits- oder Körperverletzung führen zu Schmerzensgeldforderung (immaterieller Schaden!)
Hier sollte geprüft werden, ob dieses nicht ebenfalls bei dieser außergewöhnlichen Situation anwendbar ist

§ 847 i.V.m.
 § 823 BGB

vgl. § 253 BGB

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Sunday, November 3, 2002

Plane takes off without passengers
Jesmond Bonello
An Air Berlin aircraft, operating on behalf of a leading tour operator, left over 150 passengers stranded at Malta International Airport last Sunday.
The pilot of the aircraft decided to take off with an empty aircraft while the passengers booked on the flight were being checked in for the flight, it was learned yesterday.
Sources said the aircraft had been chartered by the leading German tour operator LTU for the Malta-Frankfurt route.
A spokesman for Air Malta said: "We are sure that the captain of Air Berlin had valid reasons to act in such a way, possibly due to Air Berlin operations exigencies. It is to be noted that such an incident is the first of its kind in the whole 30 years of operations".
The passengers had to wait for several hours until they were able to leave on an another aircraft later in the day.
In the days preceding the flight, Air Berlin had been in contact with Air Malta - which is in charge of ground handling - in an attempt to change the originally programmed aircraft's arrival/departure slot.
Air Malta offered Air Berlin two alternative time slots as near as possible to the requested slot, the national airline spokesman said.
Air Berlin accepted one of the slots offered and expressed regret at the inconvenience caused. However, the Air Malta spokesman said the Air Berlin aircraft still arrived at a different time then the one agreed to.
"Irrespective of this our ground handling staff did their utmost to accommodate the aircraft. In fact passengers booked for the flight had already been checked in when the captain decided to take off with an empty plane.

"Even under these conditions, we are flexible and we do our utmost to accommodate airlines, but at the same time the Malta International Airport is not a drop-in pick-up station

"No airline operating to and from any international airport expects to operate in such a way. Air Malta has been offering ground handling services for nearly 30 years, we have always offered a professional and reliable service based on our experience gained over the years.

"Our airport services departments handles approximately 27,000 incoming and outgoing flights annually, and we have good relations with all our clients including Air Berlin", the Air Malta spokesman said, adding that no airline has ever failed to operate to/from Malta because Air Malta refused, or was not in a position to provide ground handling or passenger handling services.

However, sources close to MIA said that the incident showed the importance of having a liberalised ground handling system with more than one operator.

Sources said MIA had already informed Air Malta that its exclusivity on ground handling would end in March.

A legal notice is being prepared and is expected to be issued shortly. It will mean that as from March, there could be another operator offering ground handling services which included baggage/passenger handling, provision of fuel services (offered by Enemalta) and catering services (offered by Corinthia in flight catering).

The sources said the MIA board had not yet taken a decision over whether it would consider offering such services itself. "However, over the years, the tradition of MIA had always been to be a landlord and that means not operating the services directly in order to be in a position where it can ensure that the best services are being offered to customers", said the source.

Sonntag, 3. November 2002

Flugzeug hebt ohne Passagiere ab

Jesmond Bonello (Übersetzung ohne Gewähr, Joachim Jürgens)

Eine Air Berlin Maschine, die  im Charter eines führenden Reiseveranstalters fliegt, lies am letzen Sonntag  über 150 Passagiere am Malta Internationalem Flughafen stranden.

Der Pilot vom Flugzeug beschloss, mit einem leeren Flugzeug abzufliegen, während die auf dem Flug gebuchten Passagiere für den Flug abgefertigt waren und sich in der Abflughalle befanden.

Quellen sagten, dass das Flugzeug vom führenden deutschen  Reiseveranstalter LTU für die Malta-Frankfurt Strecke gechartert worden war.

Ein Sprecher der Air Malta sagte: "Wir sind sicher, dass der Kapitän von Air Berlin seine Gründe dafür hatte, sich auf solch eine Weise zu verhalten, die möglicherweise mit Air- Berlin Organisationserfordernisse in Zusammenhang stehen.  Es ist jedoch anzumerken, dass in den ganzen 30 Jahren während des Betriebes des Flugplatzes, sich ein solcher Vorfall bisher noch nicht ereignet hatte. "

Die Passagiere mussten mehrere Stunden (Anm.: 11:25Std.) warten, bis sie spät am Tag durch einen Ersatzflug (Anm.:durch Iberworld, spanische Fluglinie)  abgeholt wurden.

Tage vorher hatte Air-Berlin versucht, mit Air-Malta, die für die Bodenabfertigung verantwortlich ist, einen Wechsel des ursprünglichen Abflugplanes zu erreichen.

Air-Malta bot Air Berlin zwei Alternativzeiten an, die so nah wie möglich zum gewünschten Abflug standen, sagte der nationale Fluggesellschaftssprecher.

Air Berlin akzeptierte eine Abflugzeit und drücke sein ausdrückliches Bedauern über die verursachte Unannehmlichkeit aus. Dennoch landete die Air-Berlin Maschine zu einem anderen als ausgemachten Zeitpunkt.

 "Unabhängig davon, versuchte unsere Bodenabfertigung  das Äußerste, um das Flugzeug abzufertigen. In der Tat waren die für den Fug gebuchte Passagiere schon abgefertigt worden, als der Kapitän beschloss, mit einem leeren Flugzeug abzufliegen.

"Sogar unter sochen Bedingungen sind wir flexibel und wir versuchen immer unser Äußerstes, um die Wünsche der  Fluggesellschaften zu berücksichtigen, jedoch ist Malta ein  internationaler Flughafen und keine Bus-Haltestelle."

 "Keine Fluggesellschaft, die zu und von jedem internationalen Flughafen fliegt, erwartet, dass es dieseWeise läuft. Air- Maltas  Bodenabfertigungsdienste werden seit beinahe 30 Jahre angeboten, wir haben immer eine professionelle Arbeit angeboten. Unser zuverlässiger Dienst basiert auf unserer über Jahre gewonnenen Erfahrungen.

"Unser Flughafenkapazität beträgt etwa 27.000 eingehende und ausgehende Flüge jährlich, und wir haben gute Beziehungen zu alle unseren Kunden, einschließend  Air-Berlin", äußerte sich der Malta Sprecher um hinzuzufügen, dass keine Fluggesellschaft jemals nach/von Malta übergangen wurde oder durch Air Malta ablehnte und nicht entsprechend behandelt wurde.

Jedoch sagten Quellen nahe bei MIA (Malta-International-Airport), daß der Vorfall die Wichtigkeit zeigte, eine privatisierte Bodenabfertigung mit mehr als einer Gesellschaft zu haben.

Quellen sagten, dass MIA Air-Malta schon informiert wurde, dass seine exklusiven auf Bodenabfertigungen im März beendet würde.

Eine offizielle Mitteilung darüber ist in Vorbereitung und wird bald veröffentlicht. Es bedeutet, dass es vom März an eine andere Verfahrensweise geben könnte, die Bodenabfertigungsdienste anbietet, die Gepäck-  / Passagier- Abfertigung einschlossen, sowie das beliefert von Treibstoff (von Enemalta angebotenen) Diensten und das (von Corinthia in Fluggastronomie angebotenen) Catering (Verpflegungsbereitstellung).

Die Quellen sagten, dass MIA  noch keine Entscheidung getroffen habe,  "Jedoch hatte die Tradition von MIA über die Jahre immer ein Verantwortung für die, die Dienste nicht direkt bedienen, auch um in einer Position zu sein, wo es sicherstellen werden kann, dass die besten Dienste Kunden angeboten werden, "

ANMERKUNG:

Laut Air-Berlin hadelt es sich nicht um ein Vorgang mit Air-Berlin, sondern um einen LTU-Vorgang

05.Okt.2002
Anfrage  des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen  in der Sache an LBA (Luftfahrtbundesamt) mit der Bitte um Stellungnahme Vorgang unter Reg Nr. ST: 5149


  Der Inhalt des folgenden Briefes von FTI wurde mir zugestellt, sh. auch Reaktionen  Betroffener. 
Dieses Schreiben haben Teilnehmer erhalten, die sich erst nicht schriftlich bei FTI gemeldet hatten

 08.11.2002,Erhalt des Schreiben           

Datum 30.10.2002
Urlaubsreise nach Malta, 20.10.-27.10.02
Kunden: Frau xxx und Herr yyy
Buchungsnummer: nnnnnnnnn

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere gemeinsamen Kunden konnten am Sonntag, den 27. Oktober 2002, ihren Rückflug nach Frankfurt mit der Air Berlin 4325 leider nicht planmäßig antreten.
Sehr zu unserem Bedauern verzögerte sich der Abflug von Malta nach Deutschland um 9 1/2 Stunden. Diese Verspätung kam durch einen unvorhersehbaren technischen Ausfall der für diesen Flug geplanten Air Berlin Maschine zustande.
1
Selbstverständlich bemühte sich die Air Berlin sofort um eine entsprechende Ersatzbeförderung unserer Gäste, die während der Wartezeit am Flughafen Malta bis zum Eintreffen der Ersatzmaschine und dem Rückflug am Nachmittag mit einem Frühstück und einem Mittagessen verpflegt wurden.
2
Als Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten erstatten wir einen Pauschalbetrag über Euro 50 pro Person. Sie erhalten in den nächsten Tagen einen in entsprechender Höhe ausgestellten Verrechnungsscheck, verbunden mit der Bitte um Weiterleitung an die Kunden.
3
Wir möchten uns nochmals für die Flugverspätung herzlich entschuldigen und würden uns freuen, Frau xxxxr und Herrn xxxx weiterhin zu unseren zufriedenen Gästen zählen zu dürfen.

Für Ihr Verständnis in dieser Angelegenheit bereits im voraus unseren besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
FTI Frosch Touristik GmbH
Gisela Rüttinger
Geschäftsführerin

Anmerkungen:

1Die Aussage, dass die Verzögerung aufgrund eines  technischen Defektes verursacht wurde, ist eindeutig  falsch. Hierzu auch der eindeutige Zeitungsbericht aus Malta.

2Auch hier irrt  FTI  möglicherweise, denn nach gängiger neuster Rechtsprechung haben  die Passagiere Anspruch auf Erfrischungen, Verpflegung, (Selbstverständlichkeiten sollte man  nicht als besonderes Entgegenkommen herausstellen) die Erstattung von Telefonkosten und gegebenenfalls ein Hotelzimmer. Pauschalurlauber (also auch die Pauschaltouristen der  FTI ) hätten nach vier Stunden Wartezeit auch einen Linienflug (Lufthansa Malta / Frankfurt 150 € ohne Transfer) auf Kosten des Reiseveranstalters buchen können. (sh. auch dazu die Quelle oben aufgezeigt.)

3Die zusätzlichen Auslagen wie Taxi, Telefonkosten werden im begründeten Einzelfall bedeutend höher ausfallen, wie die zugestandene Pauschale über 50 € . Hier hätte doch  FTI  vorab die zusätzlich entstandenen Kosten im Vorfeld erfragen sollen, da diese zusätzlichen Kosten keinesfalls mit der freiwilligen Pauschale abgedeckt werden. Um dieses Verhalten einzudämmen, will die EU den Charterfluggast weitgehend mit dem Linienpassagier ab 2003 gleichstellen.

Laut Herrn Heinke [(8.11.02, 12:10), Service- FTI ]  bezieht sich  FTI   auf die "Frankfurter Tabelle", dazu nun folgender Hinweis:

Die Frankfurter Tabelle ist eine Aufstellung der Minderungssätze, die die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt erstellte. Sie hat keinerlei Rechtsfunktion, sondern gibt nur einen Anhaltspunkt. Kein Richter braucht sich an ihre Vorgaben zu halten. http://focus.msn.de/D/DR/DR02/DR02B/dr02b.htm

Hierbei kämen Reisegesellschaften teilweise so gut weg, dass Flugüberbuchungen etc. gängiges Mittel wäre, um zu Lasten von Passagieren (Menschen) sich merkantile Vorteile zu verschaffen. Nach dem Motte, kann ich den Flieger trotz Entschädigungszahlungen gewinnbringender einsetzen, so werde ich es tun : Das kann und sollte so nicht wahr sein! Wir sind Menschen und keine Kartoffelsäcke.

Mir zugesandte Reaktionen:

Was soll ich mit dem Scheck machen? Zurückschicken, einlösen, aufessen? Meine Kinder (3 und 6) sind nach 24 Std. Reisezeit langsam wieder normal (wir sind erst um 4.00 Uhr in Dortmund angekommen), ich musste ihnen nur versprechen, keinen Flughafen mehr zu besuchen.

+++++++++++++++++++++++

Den Verrechnungsscheck haben wir per Einschreiben/Rückschein wieder an  FTI  zurückgeschickt mit dem Hinweis auf unser Schreiben.  FTI  versucht nun offensichtlich die Kunden mit dieser Pauschalsumme von 50 Euro pro Person abzuspeisen und den ganzen Vorfall herunterzuspielen. Abhängig davon, wie  FTI  auf unser Schreiben reagiert, werden mir gegebenenfalls die Angelegenheit an unsere Rechtsanwaltskanzlei weiterleiten.

++++++++++++++++++++++++++
Wir haben auch das  50 € Angebot von  FTI  erhalten, die Gesellschaft bisher aber noch nicht angeschrieben. Das werden wir nun nachholen und dabei zum Ausdruck bringen, dass wir die  50 €  als Anzahlung auf unseren vollen Entschädigungsanspruch verstehen.

16.11.2002

Haben nach München telefoniert da wir noch keine schriftliche Antwort erhalten haben. Haben uns dort zum Buchungsbüro xxxx in yyyy verwiesen und dort angerufen. Verantwortliche Person sagte uns, er wäre mit dem Angebot aus München nicht zufrieden wollte mehr Entschädigung verlangen und uns dann benachrichtigen. Dies sollte bis zum Ende dieser Woche sein. Warten Montag noch ab, ansonsten werden wir uns an den Rechtsanwalt richten (haben Rechtsschutz!).

 

Mir wurde mitgeteilt, dass sich FTI mit 75 €/Pers. bei einer Teilnehmerin aussergerichtlich einigen wollte!

 

Mein Vorschlag: Erst wenn die ausführlichen Stellungnahmen des Bundesminister für Verkehr, Luftfahrtbundesamtes, LTU  und Air-Berlin über diesen Vorfall vorliegen, sollte man über Minderungen, Schadensersatz und Schmerzensgeld (ggf. auch mittels Rechtsbeistandes) nachdenken.

   

 

Joachim Jürgens; Schützenstraße84; 45699 Herten
FTI Frosch Touristik GmbH
Frau Gisela Rüttinger
Friedenstr 30 – 32
D-81671 München  
via Telefax: 089/25 25-65 65
 

 

Ihr Zeichen A. Feuerlein  vom 30.10.02 unser Zeichen  rj / jj vom 28.10.02    Herten, den  18.11.2002 

 

Betr.:Reise-Code:MAL11020 Rückflug AB8087 danach AB4325 sodann AB4325A

 

Sehr geehrte Frau Rüttinger.

 

Ich beziehe mich auf o.a. Vorgang und deren Verlauf. Ich gehe davon aus, dass Ihnen der Vorgang bestens bekannt ist, so dass ich mir zum eigentlichen Vorgang eine Wiederholung ersparen kann.

Nur auf eines möchte ich geflissentlich hinweisen. In mehreren Schreiben mit Ihnen als Unterzeichner äußern sie sich „…. mit der Air Berlin 4325 leider nicht planmäßig antreten. Sehr zu unserem Bedauern verzögerte sich der Abflug von Malta nach Deutschland um 9 1/2 Stunden. Diese Verspätung kam durch einen unvorhersehbaren technischen Ausfall der für diesen Flug geplanten Air Berlin Maschine zustande.“

Diese Aussage ist nicht nur falsch, sondern auch möglicherweise prozessrelevant irreführend. Tatsächlich fand der genannte Flug AB 8087 pünktlich statt. Die für uns relevante Änderung war jedoch in der nicht ausreichenden Anzahl der Sitzplätze – somit Überbuchung – zu begründen. Somit ist die Ursache vielmehr in der mangelhaften Buchungs-praxis der Luftverkehrsgesellschaften zu erklären und als beherrschbares Organisationsverschulden mit  „Höhere Gewalt“ oder Unvorhersehbarkeiten nicht zu entschuldigen.

Bei Überbuchungsfällen geht der BGH beim Linienflugverkehr von Nichterfüllung und nicht von Verspätung aus, wenn der Fluggast nicht befördert wurde.
Im Gegensatz dazu hat er bei einer Flugpauschalreise entschieden, dass bei Überbuchungsproblemen die Gewährleistungsregeln des Reisevertrages ab Vertragsschluss die Regeln der Leistungsstörung verdrängen. Begründet hat der BGH diese Entscheidung damit, dass der Veranstalter der Reise nach Vertragsschluss für den Erfolg und das Gelingen der gesamten Reise haften solle. Ein solches Vorgehen sei auch interessengerecht, weil über §
651 g BGB somit eine schnellere Streitklärung möglich sei.

Die von Ihnen teilweise freiwillig erbrachte Geldleistung ist nicht zuzuordnen. Hier sollte und muss die Situation im Einzelfall betrachtet werden und kann nicht pauschal abgegolten werden. Auch aus dem Grunde, da unter-schiedliche Schadensersatzansprüche (Taxifahrten, Porto- und Telefongebühren etc.) abgegolten werden müssen, die in Einzelfällen Ihre Entschädigungsleistungen bei weitem übersteigen. Ebenso sind mir Gesundheitsstörungen, begründet attestiert auf den gesamten Umstand der Rückreise, bekannt, so dass hier ebenfalls die Frage des Schmerzensgeldes im Raume steht.

Sie werden verstehen, dass meine Frau und ich mich mit keiner „pauschalen Entschädigung“ abfinden werden, bevor nicht die gesamten Umstände des abenteuerlichen Rückfluges geklärt sind. Aus diesem Grunde erwarte ich nicht nur Ihre umgehende Stellungnahme, sondern verlange sie nochmals ausdrücklich.
Sollte der Eingang dieser Stellungnahme nicht innerhalb der 47 KW erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie an einer gütlichen Einigung nicht interessiert sind und werden mich sodann unverzüglich in der Sache juristisch vertreten lassen.

Mit freundlichen Grüßen 

Nachtrag:

Am 21.11.2002 haben wir die
Kanzlei: Bardelle
(http://www.rabardelle.de/)
mit der Wahrnehmung unserer Interessen beauftragt

ABSCHRIFT

Vom Vestischen Reisedienst, Abteilung PANDA -Reisen

(Anmerkung: SUB - Reiseunternehmer der FTI)

 

 

Ihre Malta - Reise 20.10. - 27.10.02

 

 

Sehr geehrte(r)  xyz,                             45721 Haltern am See, den 29. November 2002

 

Sie haben in unserem Hause, Abteilung Panda Reisen, die o.g. Reise gebucht. Für das uns entgegengebrachte Vertrauen möchten wir uns an dieser Stelle bedanken.

Umso mehr bedauern wir die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten bezüglich des Rückfluges von Malta und möchten uns hierfür entschuldigen.

Ihr für den 27.10.02 geplanter Rückflug sollte um 07:00 Uhr auf Malta starten. Tatsächlich ist der Flug erst um 16:30 Uhr gestartet, also mit einer Verspätung von 9,5 Stunden. Als Zielflughafen war Düsseldorf vorgesehen, leider endete der Flug in Frankfurt, so daß Sie mit einem Bus zurück transportiert werden mussten.

Wir sind stets bemüht mit unseren Kunden eine einvernehmliche und beiden Interessenslagen gerecht werdende Lösung zu finden. In der Anlage überreichen wir einen Verrechnungs­scheck über insgesamt 150,00 € (75,00 € pro Person). Diese Zahlung erfolgt ohne Anerken­nung einer Rechtspflicht im Wege der Kulanz!

Bei der Höhe der freiwilligen Zahlung haben wir uns orientiert an der sog. Frankfurter Tabelle. Danach mindert sich der Tagesreisepreis bei Flugverspätungen von über 4 Stunden um 5 % je weitere Wartestunde. Der Tagesreisepreis der Reise betrug 99,86 €. Eine Entschädigung kommt erst ab 4 Stunden Wartezeit in Betracht. Demnach haben wir 5,5 Stunden berücksichtigt. Pro Stunde wurden 5 % des Tagesreisepreises — mithin 27,50 € - zugrunde gelegt. Dieser Betrag ist aufgerundet worden und aufgrund der Unannehmlichkeiten des Bustransportes noch einmal mehr als verdoppelt worden, so daß wir Ihnen im Wege der Kulanz 75 % des Tagesreisepreises zurückzahlen.

Wir hoffen trotz der Unannehmlichkeiten bei dieser Reise, für die wir uns nochmals entschuldigen, Sie in Zukunft erneut als Gäste begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Vestischer Reisedienst
Unterschrift

HINWEIS DES LUFTFAHRTBUNDESAMTES AUF FOLGENDE, WICHTIGE  VERÖFFENTLICHUNGEN!!

ÜBER DIE BEFÖRDERUNGSVERTRÄGE DER FLUGGESELLSCHAFTEN

Konsultationspapier der Generaldirektion Energie und Verkehr in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz Europäische Kommission

Hier ein Auszug aus dem Poster

Fluggastrechte

Die Europäische Union hat durch eigene Rechtsvorschriften Fluggastrechte geschaffen, die in Zukunft noch verstärkt werden. Die wichtigsten Rechte werden im folgenden erläutert.

Auszug:

 

II. Überbuchung

Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union haben Fluggäste Anspruch auf eine

gerechte Behandlung und einen angemessenen Ausgleich, wenn sie von einem Flughafen in

der Europäischen Union trotz Buchung nicht befördert werden.

• Meldet sich ein Fluggast mit gültigem Flugschein, in dem eine bestätigte Buchung eingetragen ist, rechtzeitig zur Abfertigung an einem Flughafen in der Europäischen Union und wird er aufgrund der Überbuchung des Flugs von der Fluggesellschaft abgewiesen, gelten die folgenden Regeln. Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die Wahl lassen zwischen

         der abzugsfreien Erstattung des Flugpreises für den Teil der nicht durchgeführten Beförderung;

         der möglichst bald erfolgenden Beförderung an den Zielort des Fluggastes auch mit geänderter Streckenführung und

         der späteren Beförderung zu einem dem Fluggast genehmen Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung.

• Zusätzlich muss die Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung in bar mindestens in folgender Höhe an den Fluggast zahlen:

– 150 EUR bei Flügen bis zu 3 500 km (75 EUR, falls der Fluggast weniger als zwei Stunden

verspätet ist);

– 300 EUR bei Flügen über 3 500 km (150 EUR, falls der Fluggast weniger als vier Stunden

verspätet ist).

– Die Ausgleichsleistung braucht den Preis des Flugscheins nicht zu übersteigen. Nur mit Einwilligung des Fluggastes können statt einer Barzahlung auch Gutscheine ausgegeben oder andere Leistungen erbracht werden.

• Zusätzlich zur Ausgleichsleistung muss die Fluggesellschaft folgendes kostenlos gewähren:

– einen Telefonanruf, ein Telex oder ein Telefax an den Zielort;

– Mahlzeiten und Erfrischungen entsprechend der Wartezeit;

– Unterbringung in Fällen, in denen ein zusätzlicher Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich ist;

– Weiterbeförderung an den ursprünglichen Zielort, falls der Fluggast einen Ersatzflug zu einem anderen Flughafen akzeptiert.

• Wird der Fluggast in einer niedrigeren Klasse befördert als der, für die der Flugschein ausgestellt wurde, hat er Anspruch auf die Erstattung des Preisunterschieds.

• Nimmt der Fluggast an einer Pauschalreise teil, hat die Fluggesellschaft den Reiseveranstalter zu entschädigen, der die vereinnahmten Beträge an den Fluggast weiterleiten muß.

• Die Fluggäste sollten sich nicht an die Fluggesellschaft wenden müssen, um die genannten Ausgleichszahlungen und Leistungen zu erhalten. Die Fluggesellschaften sollten diese als Selbstverständlichkeit von sich aus anbieten.

IV. Flugreisen im Rahmen von Pauschalreisen Flugreisende, die an einer Pauschalreise teilnehmen, die in der Europäischen Union gebucht wurde, haben Anspruch auf zutreffende Informationen des Veranstalters über ihre Reise. Sie haben darüber hinaus eindeutige Rechte bezüglich der Vertragserfüllung.

• Im Reisekatalog müssen unter anderem das Ziel, die Strecke und das Beförderungsmittel der Reise eindeutig und genau angegeben werden. Die Angaben im Katalog sind für den Veranstalter verbindlich.

• Vor der Abreise muß der Veranstalter die Zeiten und Orte von Zwischenaufenthalten und Umsteigeverbindungen schriftlich mitteilen.

• Der Kunde ist berechtigt, seine Buchung auf eine andere Person zu übertragen.

• Der vertraglich vereinbarte Preis ist unveränderlich, sofern die Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

• Der Veranstalter trägt in allen Fällen der Nichterfüllung des Vertrags die Verantwortung, so daß bei Problemen mit Flügen bei Pauschalreisen in der Regel direkt der Veranstalter anzusprechen ist. Der Veranstalter wird im Namen des Fluggastes gegenüber der Fluggesellschaft tätig.

V. Sonstige Rechte

Die Flugbeförderung unterliegt einem Vertrag, der bestimmte Fluggastrechte festschreibt.

Lassen Sie sich eine Ausfertigung des Beförderungsvertrags von Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro aushändigen.

Die Fluggesellschaft haftet aufgrund internationaler Vereinbarungen für Schäden durch Verspätungen, außer wenn sie nachweislich alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder der Schaden unvermeidbar war. Sie haftet auch bei Gepäckverlust oder -beschädigung. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro.

Durchsetzung der Fluggastrechte

Die obengenannten Fluggastrechte ergeben sich entweder unmittelbar aus EU-Rechtsvorschriften oder aus einzelstaatlichen Gesetzen, die zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassen wurden. Sie müssen daher von Fluggesellschaften, Reisebüros, Reiseveranstaltern und allen anderen Unternehmen, die an der Erbringung von Luftverkehrsleistungen beteiligt sind, beachtet werden.

Als erstes sollte sich der Fluggast an die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter wenden.

• Ist ein Fluggast der Meinung, daß er in seinen Rechten verletzt wurde, sollte er sich mit der für den Luftverkehr oder den Verbraucherschutz zuständigen Stelle in Verbindung setzen (vorliegende Angaben siehe unten).

Ist Fluggästen ein Schaden entstanden, weil das Gemeinschaftsrecht nicht beachtet wurde, kann zivilrechtlich vor innerstaatlichen Gerichten geklagt werden.

• Verbraucherschutzverbände und Fluggastorganisationen können ebenfalls Rat geben und Hilfestellung leisten.

Der Fluggast kann auch die Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission über den Fortgang der Beschwerde informieren (Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel,  Telefax (32-2) 299 10 15,
E-Mail: tren-aprights@cec.eu.int).

 Schreiben Sie doch auch tren-aprights@cec.eu.int an und beschweren Sie sich dort

 

Ansprechpartner Emailadressen:

  •  Frosch-Touristik
  •  Air-Berlin
  •  LTU-Düsseldorf
  •  BMVBW (Minister)
  •  Gisela Rüttinger, Geschäftsführerin.
  •  W.Göss, Service
  •  Jürgen Marbach, Vorstandsvorsitz.
  •  Vorgang: Reg Nr. ST: 5149

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Joachim Jürgens , Schützenstraße 84 45699 Herten

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Eigentlich wollten wir ja nur nach Düsseldorf

Hier das Urteil
Boni iudicis est ampliare iustitiam.
Aufgabe eines guten Richter ist es, die Gerechtigkeit zu mehren
Möglicherweise war der Richter meiner Meinung nach in dieser Sache überfordert,
vielleicht hatte er auch keine Lust an dieser Sache.
Ich werde in Kürze in dieser Sache noch meine Eindrücke veröffentlichen

 

Gescanntes Urteil (Abschrift:

23 C 257 /03
Verkündet am 1. Juli 2003

(Kobuß)

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

 

AMTSGERICHT MARL

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn Joachim Jürgens, Schützenstraße 84, 45699 Herten,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bardelle, Dr. Bethge, Dr.

Muchowski u. Dr. Kuhlmann, Horster Str. 1-3, 45897

Gelsenkirchen, zu St/Ste/Ro

\

gegen

die Vestischer Reisedienst Erhard Zieger GmbH & Co., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter Zieger, Annabergstraße 17, 45721 Haltern am See,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Marl auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 durch den Richter am Amtsgericht Schlüter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger stehen nach Zahlung von 150,00 Euro seitens der Beklagten .weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht weitere Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Derartige weitere Ansprüche ergeben sich weder aus § 651 d noch aus § 651 f BGB. Auch Ansprüche aus § 253 BGB, die im übrigen substantiiert nicht dargetan sind, sind nicht ersichtlich.

Die Reiseleistung der Beklagten war, soweit die Rückreise betroffen ist, mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Der Kläger und seine Ehefrau mussten entgegen der ursprünglichen Planung des Rückfluges eine Verzögerung von mehr als 9 Stunden hinnehmen. Hinzu kam, dass der Rückflug nicht zum Abflughafen Düsseldorf, sondern nach Frankfurt geleitet wurde. Dass diese Abänderungen einen Reisemangel beinhaltet, bedarf keiner weiteren Feststellungen und wird auch von der Beklagten selbst eingeräumt.

Gleichwohl kann der Kläger über den gezahlten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche geltend machen. Die von der Beklagten geleistete Entschädigung von 75,00 Euro für jeden betroffenen Reiseteilnehmer ist ausreichend.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auf die vorliegende Reise die (EWG) VO Nr. 295/91 vom 4. Februar 1991 nicht anwendbar. Denn diese Verordnung bezieht sich lediglich auf Reiseverspätungen bei Linienflügen. Wenn - wie hier - Charterflüge betroffen sind, gilt diese Verordnung nicht. Maßgeblich sind allein die §§ 651 a BGB.

Die Entschädigung für den Kläger und seine Ehefrau ist mit 75,00 Euro pro Person ausreichend bemessen. Ausgangspunkt für diese Bewertung ist der Reisepreis von 699,00 Euro pro Person. In diesem Reisepreis sind nicht nur der Hin- und Rückflug

sowie der Transfer zum und vom Flughafen enthalten. Er deckt darüberhinaus die Kosten der 7-tägigen Unterkunft in einem 3-Sterne-Hotel mit Halbpension sowie drei Ganztagesausflüge am Reiseziel selbst ab. Damit kann davon ausgegangen werden dass der hier betroffene Rückflug lediglich zu einem geringen Bruchteil im Gesamt- preise enthalten ist. Die Entschädigung mit 75,00 Euro ist daher ausreichend, wenn nicht ausschließlich die Frankfurter Tabelle zur Berechnung der Reisepreisminderung herangezogen wird.

Dem Kläger war auch aus Rechtsgründen (§ 139 Abs. 4 S. 1 ZPO) eine weitere Schriftsatzfrist nicht einzuräumen. Das Gericht hat zwar erst in der mündlichen Verhandlung auf die von ihm ermittelte Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. November 1991 - RRa 1994, 103 - hingewiesen. In dieser Entscheidung ist aus geführt, dass bei einer Überbuchung eines Charterfluges dem Pauschalreisenden Ansprüche ausschließlich nach den reisevertraglichen Regelungen der §§ 651 a ff BGB zustehen, ohne dass die EG-Verordnung Nr. 295/91 Anwendung findet. Zu dieser Rechtsfrage waren aber von der Beklagten bereits in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2003 erschöpfend Ausführungen gemacht worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ohne in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 2003 auf diese Rechtsfrage überhaupt einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 ZPO.

Schlüter

Ausgefertigt

Kobuß ),Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftstelle des Amtsgerichts